GEMA steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“ und ist eine Verwertungsgesellschaft, die die ihr von Musikkomponisten, Textdichtern und Musikverlegern übertragenen Nutzungsrechte von Musikwerken wahrnimmt und das Inkasso für ihre Mitglieder übernimmt. Die GEMA ist ein wirtschaftlicher Verein, der 1903 gegründet wurde.
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) vertritt die Rechte der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller und nimmt das Leistungsschutzrecht für Musiker wahr. Wenn ein Werk von einem erschienenen Tonträgers gesendet oder öffentlich wiedergegeben wird, steht den beteiligten, ausübenden Künstlern eine sogenannte ‚angemessene Vergütung‘ zu. Diese erhalten die Berechtigten nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags über die GVL. Das Inkasso für die GVL übernimmt die GEMA.
Vereinfacht dargestellt erwirbt ein Nutzer mit einer Lizenz die Erlaubnis, Musik auf eine bestimmte Art zu nutzen. Abhängig von den Art der Musiknutzung müssen verschiedene Nutzungsrechte (Lizenzen) erworben werden. Bei der Filmmusik geht es hauptsächlich um Nutzungsrechte für die Verwendung von Musik in Film, Fernsehen und Werbung, aber auch die Herstellung und Verbreitung von Tonträgern (z.B. Soundtracks), öffentliche Aufführung (z.B. Filmmusikkonzerte) oder auch die Verbreitung im Internet (z.B. Streaming, On-Demand). Mit wenigen Ausnahmen müssen die Nutzungsrechte bei der Verwendung von Musik immer über der GEMA lizenziert werden.
Das Tätigkeitsfeld eines Musikverlags umfasst vor allem den Erwerb und die Auswertung von Rechten an musikalischen Werken. Autoren schließen Verträge mit Musikverlagen ab, um von den Vertriebswegen der Verlage zu profitieren und so eine größtmögliche Anzahl von Lizensierungen ihrer Werke zu erreichen. Die Verlage können dabei Einkünfte aus dem Notendruck und -verkauf und der Lizenzierung von Werknutzungen - entweder durch direkte Lizenzvergabe oder durch Lizensierung über Verwertungsgesellschaften - erwirtschaften. Die Einnahmen werden dann gemäß Musikverlagsvertrag zwischen Verleger und Autor aufgeteilt.
Je nach Art der Nutzung von Musik ist zwischen verschiedenen Nutzungsrechten zu unterscheiden. Als Urheber haben Filmkomponisten hauptsächlich mit Nutzungsrechten aus den Bereichen der Synchronisationsrechte, Aufführungs- und Senderechte, Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte zu tun. Die GEMA nimmt einen Großteil dieser Rechte für ihre Mitglieder wahr.
Sofern ein Filmkomponist auch als ausübende Künstler an der Filmmusik beteiligt ist, ergeben sich daraus auch Persönlichkeitsrechte sowie Rechte an ihren musikalischen Darbietungen. Diese werden für ihre Mitglieder durch die GVL wahrgenommen.
Ist der Filmkomponist auch Hersteller der Tonaufnahmen, hat er zusätzlich auch noch Verwertungsrechte an den Aufnahmen. Diese werden ebenfalls durch die GVL wahrgenommen
Detaillierte Informationen zu Nutzungsrechten im Urhebergesetzt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Beim sogenannten ‚Pitch’ werden mehrere Komponisten angefragt, sich vor der eigentlichen Auftragserteilung anhand von Arbeitsproben für ein Projekt zu bewerben. Meist bekommen sie dazu 2-3 verschiedene Filmszenen, für die Sie Musik komponieren sollen. Der Kunde entscheidet dann anhand der Arbeitsproben, welcher Komponist den Auftrag bekommt. Ein Pitch kann bezahlt, aber auch unbezahlt sein.
Als Streaming bezeichnet man die Übertragung von Video- und/oder Audiodaten über ein Netzwerk bei gleichzeitiger Wiedergabe. Anders als beim Download ist das Streaming nicht dafür vorgesehen, eine Kopie der Video- und/oder Audiodaten beim User anzulegen, sondern dafür gedacht, den Inhalt quasi live wiederzugeben und im Anschluss wieder zu verwerfen. Bekannte Streamingformen sind z.B. Web-TV oder Web-Radio.
Als Buy-Out bezeichnet man im Allgemeinen die entgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten für ein bestimmtes Nutzungsgebiet und einen bestimmten Nutzungszeitraum. Das sogenannte Total Buy-Out bezeichnet den Verkauf aller Rechte, die an ein Werk gebunden sind - ohne räumliche oder zeitliche Beschränkungen. In Deutschland ist ein Total Buy-Out nicht möglich, da ein Autor aufgrund der deutschen Gesetzgebung sein Urheberrecht nicht verkaufen kann. Dies schützt den Urheber insofern, als dass es aufgrund des Urhebergesetzes immer einen Anspruch auf eine ‚angemessene Vergütung‘ hat.
Das Urheberrecht an einem musikalischen Werk entsteht mit der Vollendung des Werkes. Das Werk ist als persönliche, geistige Schöpfung geschützt, wenn es eine individuelle Komposition darstellt. Aus dem Urheberrecht ergeben sich Verwertungsrechte, die es dem Urheber ermöglichen, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Urhebergesetzt beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html
Der Begriff ‚Zwangsinverlagnahme’ bezeichnet das Vorgehen mancher Sendeanstalten oder Produktionsfirmen, Aufträge an Komponisten nur zu vergeben, wenn diese die entstehenden musikalischen Werke in einen vom Auftraggeber vorgegebenen Musikverlag einbringen. So verringern die Sendeanstalten bzw. Produktionsfirmen ihre Kosten, da sie durch die GEMA-Tantiemen über den Verlag bei Aufführungen / Sendungen der Filmmusik Einnahmen generieren können. Mehr dazu hier.
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